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Schwere Gesundheitsschädigung (gem. § 315 b StGB)
Liegt vor, wenn intensivmedizinische Maßnahmen zur Lebensrettung notwendig sind, oder langwierige Reha-Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind oder psychisches Traumata das Opfer langwierig behandlungsbedürftig machen.
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3