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Welche Voraussetzungen sind für die Anordnung einer Überwachung der Telekommunikation einzuhalten?
- Bedarf der richterlichen Anordnung- bei Gefahr im Verzug
auch die StA, muss jedoch von Richter innerhalb von 3 Tagen
bestätigt werden. Anordnung hat schriftl. zu erfolgen. Maßnahme
darf grds.nicht länger als 3 Monate andauern,wobei Verlängerung
möglich ist.
- Nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht hinsichtl. einer der
in § 100a II abschließend bezeichneten Katalogtaten besteht.
Subsidiaritätsklausel d. § 100aI Nr.3 muss beachtet werden.
- Gemäß § 100 a III darf sich d. Maßnahme primär nur gegen
den Beschuldigten richten. Andere Personen nur, wenn der
Verdacht besteht, dass sie Mitteilungen für ihn entgegennehmen
oder weitergeben oder er ihren Anschluss benutzt. Auch Personen
die nach §§ 52 ff. zeugnisverweigerungsberechtigt sind.
auch die StA, muss jedoch von Richter innerhalb von 3 Tagen
bestätigt werden. Anordnung hat schriftl. zu erfolgen. Maßnahme
darf grds.nicht länger als 3 Monate andauern,wobei Verlängerung
möglich ist.
- Nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht hinsichtl. einer der
in § 100a II abschließend bezeichneten Katalogtaten besteht.
Subsidiaritätsklausel d. § 100aI Nr.3 muss beachtet werden.
- Gemäß § 100 a III darf sich d. Maßnahme primär nur gegen
den Beschuldigten richten. Andere Personen nur, wenn der
Verdacht besteht, dass sie Mitteilungen für ihn entgegennehmen
oder weitergeben oder er ihren Anschluss benutzt. Auch Personen
die nach §§ 52 ff. zeugnisverweigerungsberechtigt sind.