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Def.: Unechte technische Aufzeichnung i.S.v. § 268 I StGB
Unechte technische Aufzeichnung:
wenn diese überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt,
das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist,
obwohl sie diesen Anschein erweckt.
wenn diese überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt,
das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist,
obwohl sie diesen Anschein erweckt.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010