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Kann die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem gutgläubigen Besitzherren gem. § 990 BGB zugerechnet werden?
T.d.L.: § 831 BGB analog
EBV hat einen deliktsähnlichen Charakter
kein Rechtsgrund für strenge Haftung gem. § 166 BGB besteht
h.M. § 166 I BGB analog
Fall der Wissenszurechnung: mit Stellvertreter vergleichbare Stellung & Entscheidungsfreiheit
EBV hat einen deliktsähnlichen Charakter
kein Rechtsgrund für strenge Haftung gem. § 166 BGB besteht
h.M. § 166 I BGB analog
Fall der Wissenszurechnung: mit Stellvertreter vergleichbare Stellung & Entscheidungsfreiheit
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010