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Um allzu große Langeweile in der Buchhaltung zu vermeiden, schlägt Sauer vor, jedes Jahr eine andere Abschreibungsmethode anzuwenden, ist das ok?
Wechsel der Abschreibungsmethode
-> Verstoß gegen Grundsatz der Vergleichbarkeit
-> Hier: materielle Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6)
-> Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt, dann aber Angeben im Anhang
-> Verstoß gegen Grundsatz der Vergleichbarkeit
-> Hier: materielle Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6)
-> Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt, dann aber Angeben im Anhang