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Auf wen ist hinsichtlich der Bösgläubigkeit in § 819 I BGB abzustellen, wenn der Bereicherungsschuldner minderjährig ist?
Zum Teil wird vertreten hier immer § 828 III BGB analog anzuwenden und auf die Deliktsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen. Dies ist jedoch insbesondere im Rahmen fehlgeschlagener Vertragsverhältnisse mit dem Minderjährigenschutz des BGB nicht vereinbar. Dementsprechend möchte eine andere Ansicht § 828 III BGB analog mit dem Hinweis auf ihre Deliktsähnlichkeit nur im Rahmen der Nichtleistungskondiktion anwenden. Dem steht jedoch entgegen, dass dem Bereicherungsrecht nicht wie im Schadensverursachungs- und Verschuldensprinzips des Deliktsrechts eine Warnfunktion innewohnt. Außerdem hängt es mitunter von Zufälligkeiten ab, ob nun eine Leistung oder Nichtleistung vorliegt. Deshalb ist in analoger Anwendung des § 166 I BGB immer auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters abzustellen.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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