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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Was ist unter der Unterrichtung, was unter der Beanstandung zu verstehen?

Was ist unter einer Anordung, was unter einer Ersatzvornahme im Rahmen der Kommunalaufsicht zu verstehen?
Unterrichtung:  Auffsicht lässt sich im einzelnen Fall unterichten, zB durch Akteneinsicht
Beanstandung: Feststellen rw Maßnahmen; Beschlüsse/ Bürgerentscheide können beanstandet werden um Gemeinde Möglichkeit zur Selbstkorrektur zugeben (Anordung zum Handeln erforderlich, bei bloßen Tadel (-)). Aber nur Anstoßfunktion (Rat muss den Beschluss zurücknehmen); Unverhältnismäßig, wenn rm Zustand nicht mehr erreicht werden kann.

Anordung: Gegenstück zur Beanstandung. Kann Gemeinde zu einschreiten verpflichten (aber nur zB zur Beschlussfassung). Die Anordung ist ausschließlich bei öff. rechtl. Maßnahmen anwendbar.
Ersatzvornahme: "Doppelakt". Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Erfolgloser Anordung einen VA gegen die Gemeinde und führt die Maßnahme selbst durch. (P) Klagebefugnis: Gem. § 131 II NGO erlässt die Behörde die Maßnahme "an stelle" der Gemeinde und nicht "in Vertetung". Daher Behörde richtiger Klagegner.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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