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Welche Aufgaben hat der Nationalrat?
#Der Nationalrat über die Gesetzgebung des Bundes gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
#Transparenz politischer Entscheidungen und Proszesse
#Kontrollfunktion
Der NR hat unterschiedliche Kontrollrechte:
1. Politische Kontrolle
2. Finanzielle Kontrolle
3. Rechtliche Kontrolle
1.Politische Kontrolle
Der NR ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen. Der NR hat dazu das Interpellationsrecht, das Resolutionsrecht und das Enqueterecht zur Verfügung.
Entspricht die Vollziehung nicht dem politischen Willen des NR, so hat er die Möglichkeit der Regierung das Misstrauen auszusprechen. Dies hätte zur Folge, dass die Mitglieder einen Amtsverlust erleiden.
Punkt (a – d ) = INTERPELLATIONSRECHT:
a)schriftliche Anfrage: 5 Abgeordnete können eine schriftlich formulierte Frage an die Bundesregierung oder den Bundesminister richten.
b)dringliche Anfrage: 5 Abgeordnete können verlangen, dass eine in einer Sitzung eingebrachte Anfrage an einen Bundesminister noch am selben Sitzungstag debattiert wird. Der Bundesminister muss eine Stellungnahme dazu abgeben.
Gegenstand: ein tagespolitisches Thema.
c)Fragestunde: Am Beginn jeder Sitzung können die Abgeordneten kurze mündliche Fragen an den Bundesminister richten.
d)Aktuelle Stunde: 5 Abgeordnete können die Abhaltung einer aktuellen Stunde verlangen.
Thema:Themen allg. aktuellen Interesses –
aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes
Resolutionsrecht
Der NR kann jederzeit Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern.
Dies erfolgt in Form von Entschließungen = schriftliche Ausfertigungen (Resolutionen). Für die Regierung ist dies rechtlich unverbindlich.
Enqueterecht
Der NR hat das Recht Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung der Geschäftsführung der Regierung einzusetzen.
Misstrauensvotum:
Der NR kann der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern jederzeit ohne Angaben von Gründen durch einfache Mehrheit das Vertrauen entziehen (Misstrauensvotum). Dies hat für das betreffende Organ die Amtsenthebung durch den Bundespräsidenten zur Folge.
2. Rechtliche Kontrolle
Der NR kann gegen die Mitglieder der Bundesregierung wegen schuldhafter Rechtsverletzung Anklage beim VfGH erheben. (evtl. Amtsverlust)
3. Finanzielle Kontrolle
Kontrolle der finanziellen Gebarung der Bundesdienststellen und öffentl. Unternehmungen bedient sich der NR der Unterstützung des Rechnungshofes
#Transparenz politischer Entscheidungen und Proszesse
#Kontrollfunktion
Der NR hat unterschiedliche Kontrollrechte:
1. Politische Kontrolle
2. Finanzielle Kontrolle
3. Rechtliche Kontrolle
1.Politische Kontrolle
Der NR ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen. Der NR hat dazu das Interpellationsrecht, das Resolutionsrecht und das Enqueterecht zur Verfügung.
Entspricht die Vollziehung nicht dem politischen Willen des NR, so hat er die Möglichkeit der Regierung das Misstrauen auszusprechen. Dies hätte zur Folge, dass die Mitglieder einen Amtsverlust erleiden.
Punkt (a – d ) = INTERPELLATIONSRECHT:
a)schriftliche Anfrage: 5 Abgeordnete können eine schriftlich formulierte Frage an die Bundesregierung oder den Bundesminister richten.
b)dringliche Anfrage: 5 Abgeordnete können verlangen, dass eine in einer Sitzung eingebrachte Anfrage an einen Bundesminister noch am selben Sitzungstag debattiert wird. Der Bundesminister muss eine Stellungnahme dazu abgeben.
Gegenstand: ein tagespolitisches Thema.
c)Fragestunde: Am Beginn jeder Sitzung können die Abgeordneten kurze mündliche Fragen an den Bundesminister richten.
d)Aktuelle Stunde: 5 Abgeordnete können die Abhaltung einer aktuellen Stunde verlangen.
Thema:Themen allg. aktuellen Interesses –
aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes
Resolutionsrecht
Der NR kann jederzeit Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußern.
Dies erfolgt in Form von Entschließungen = schriftliche Ausfertigungen (Resolutionen). Für die Regierung ist dies rechtlich unverbindlich.
Enqueterecht
Der NR hat das Recht Untersuchungsausschüsse zur Untersuchung der Geschäftsführung der Regierung einzusetzen.
Misstrauensvotum:
Der NR kann der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern jederzeit ohne Angaben von Gründen durch einfache Mehrheit das Vertrauen entziehen (Misstrauensvotum). Dies hat für das betreffende Organ die Amtsenthebung durch den Bundespräsidenten zur Folge.
2. Rechtliche Kontrolle
Der NR kann gegen die Mitglieder der Bundesregierung wegen schuldhafter Rechtsverletzung Anklage beim VfGH erheben. (evtl. Amtsverlust)
3. Finanzielle Kontrolle
Kontrolle der finanziellen Gebarung der Bundesdienststellen und öffentl. Unternehmungen bedient sich der NR der Unterstützung des Rechnungshofes