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Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität: RG-Verletzung <-> Schaden
Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen
1. Äquivalenztheorie (condition sine qua non)
Differenzhypothese: Lage des geschädigten mit dem Ereignis - hypothetische Lage ohne das Ereignis
-> Bestandsaufnahme (materiell und Immateriell)
Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung
Beachte: auch vorherige Vorteile sind einzustellen, Freiwilligkeit ist unerheblich.
2. Adäquanztheorie (h.M.)
nicht ersatzfähig sind für einen objektiv informierten Beobachter völlig unvorhersehbare Schäden.
3. Schutzzweck der Norm
Wertende Kriterien der §§ 249 ff BGB, NICHT §§ 823 BGB
Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen
1. Äquivalenztheorie (condition sine qua non)
Differenzhypothese: Lage des geschädigten mit dem Ereignis - hypothetische Lage ohne das Ereignis
-> Bestandsaufnahme (materiell und Immateriell)
Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung
Beachte: auch vorherige Vorteile sind einzustellen, Freiwilligkeit ist unerheblich.
2. Adäquanztheorie (h.M.)
nicht ersatzfähig sind für einen objektiv informierten Beobachter völlig unvorhersehbare Schäden.
3. Schutzzweck der Norm
Wertende Kriterien der §§ 249 ff BGB, NICHT §§ 823 BGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010