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Beendeter <-> Unbeendeter Versuch i.S.v. § 24 StGB
Beendeter Versuch: Täter geht davon aus alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen. ( § 24 I 1 2. Alt.)
= Täter muss danach den Erfolgseintritt für möglich halten und ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein besitzen.
-> Rücktritt durch aktives Handeln
Unbeendeter Versuch: Täter geht davon aus noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen.
-> Rücktritt durch Unterlassen
Täter macht sich keine Gedanken: wie nahe liegt der Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung, besonderes Gefahrenpotential von Gewalthandlungen und schweren Verletzungen
= Täter muss danach den Erfolgseintritt für möglich halten und ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein besitzen.
-> Rücktritt durch aktives Handeln
Unbeendeter Versuch: Täter geht davon aus noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen.
-> Rücktritt durch Unterlassen
Täter macht sich keine Gedanken: wie nahe liegt der Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung, besonderes Gefahrenpotential von Gewalthandlungen und schweren Verletzungen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010