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Ausbildungsordnung
Ausbildungsverordnung als Rechtsverordnung nach § 4 BBiG; vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder Fachminister erlassen.
- Qualitätsnormen sind einklagbarer Rechtsanspruch für den Auszubildenden
- Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
- Ausschließlichkeitsgrundsatz: (§ 4 Abs. 2) Sicherstellung, dass die Berufsausbildung den Erfordernissen beruflicher Anpassungsfähigkeit und Durchlässigkeit genügt.
´Mindestinhalte AO:
Bezeichnung des Ausbildungsberufs; Ausbildungsdauer; Ausbildungsberufsbild; Ausbildungsrahmenplan; Prüfungsanforderungen
- Qualitätsnormen sind einklagbarer Rechtsanspruch für den Auszubildenden
- Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
- Ausschließlichkeitsgrundsatz: (§ 4 Abs. 2) Sicherstellung, dass die Berufsausbildung den Erfordernissen beruflicher Anpassungsfähigkeit und Durchlässigkeit genügt.
´Mindestinhalte AO:
Bezeichnung des Ausbildungsberufs; Ausbildungsdauer; Ausbildungsberufsbild; Ausbildungsrahmenplan; Prüfungsanforderungen
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011