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Baurecht: Bauleitpläne

Wie lässt sich der Begriff der Rückwirkung unterscheiden?
Echte Rückwirkung (zweiter Senat: Rückbewirung von Rechtsfolgen): Norm knüpft an einen Sachverhalt an, der bereits in der Vergangenheit abgeschlosssen ist. Folge: Grds unzulässig. Ausnahmen: Rückwirkung war zu erwarten; übergeordnetes Allgemeinwohl; lediglich begünstigende Reglung.
Unechte Rückwirkung (zweiter Senat: Tatbestandliche Rückanknüpfung): Norm knüpft an Sachverhalt an, welcher in der Vergangenheit begang und noch andauert. Folge: Grds zulässig. Ausnahme: Überwiegender Vertrauensschutz.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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