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Begriff: Strafvollzug
Schon begrifflich bedeutet Strafvollzug nicht die Durchführung sämtlicher strafgerichtlich verhängter Rechtsfolgen (z.B. auch Geldstrafen). Es beschränkt sich vielmehr auf den stationären Vollzug der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktionen. Zum Bereich des Strafvollzugs zählen damit:
Freiheitsstrafe (§§ 38 ff)
Jugendstrafe (§§ 17ff JGG)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), militärischer Strafarrest (§ 9 WStG).
Voraussetzung für den Vollzug dieser Sanktionen ist jeweils das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Urteils im Sinne des § 449 StPO.
Freiheitsstrafe (§§ 38 ff)
Jugendstrafe (§§ 17ff JGG)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), militärischer Strafarrest (§ 9 WStG).
Voraussetzung für den Vollzug dieser Sanktionen ist jeweils das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Urteils im Sinne des § 449 StPO.
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Quelle: Alpmann S.173 und Laubenthal erste seiten
Quelle: Alpmann S.173 und Laubenthal erste seiten