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Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
- herrschende "gemischt subjektiv-objektive Theorie"
- der Täter (subjektiv) muss die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten haben
- die Handlung muss nach dem Plan des Täters so eng mit der Ausführungshandlung verknüpft sein, dass sie bei ungestörtem Vorgang ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestands münden kann
- das Angriffsobjekt muss somit aus der Sicht des Täters schon konkret gefährdet erscheinen
- zeitlich räumlicher Zusammenhang erforderlich
- bei Qualifikationstatbeständen beginnt der Versuch nicht früher als der Versuch des Grunddelikts
Tags: unmittelbares Ansetzen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010