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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?

Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?

Zulässige Organisationsformen gem. § 108 II NGO
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).

Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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