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Feste Verbindung mit Grund und Boden i.S.v. § 94 BGB
Sachen müssen mit Grund und Boden derart verbunden sein, dass die Trennung / Zerstörung zur erheblichen Beschädigung der eingefügten Sache führt und unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010