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All main topics / Jura / Zivilrecht / ZR
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Theorien: Beiderseitiges Vertretenmüssen der Unmöglichkeit
hL:
strikt, keine Anwendbarkeit von beidseitigem Vertretenmüssen

Rspr. (BGH):
Es besteht entweder ein Anspruch aus
280 I,III, 283 (K-V) oder aus der Hauptleistungspflicht
(z. B. 433 II) (K-V)) der analog 254 um Mitverschulden gekürzt wird, wobei nur der Anspruch geprüft wird bei dem der Anpruchsgegner überwiegend die Unmöglichkeit zu verschulden hat
Kritik 50/50 Mitschuld ist nicht vorgesehen
Anwendung von 254 auf Hauptleistungspflicht, ursprünglich nur auf Schadensersatz vorgesehen

a.A. OLG-Rspr. und Lit.:
kumulative Ansprüche bestehen aus
280 I, III 283 (K-V)
Hauptleistungspflicht (z.B. 433 II, 326 II V-K)
die beiden Ansprüche werden miteinander verrechnet und der SEA wird gem. § 254 gekürzt
Kritik 326 II wird angewendet obwohl die V'ssen objektiv nicht vorliegen und in der Prüfung ursprünglich abgelehnt wurde

neuere Ansicht
Anwendung von 280 I, 241 (V-K)
Der Schaden entspricht im Verlust des Anspruches gem. § 326 II
Dieser Schaden kann nach § 254 gemindert werden
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Flashcard info:
Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010

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