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Ähnlich gefährliche Eingriffe (gem. § 315 b StGB)
Liegen vor, wenn der Eingriff in seiner Bedeutung den Eingriffen aus § 315 b (1) Nr. 1+ 2 StGB ähnelt. Es muss sich also um eine gewichtige, grobe Einwirkung auf den Verkehrsablauf handeln, die konkret festzustellen ist.
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3