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Wie lautete die Rechtfertigung des Bundesverbandes Deutscher Banken? Weshalb hatte auch der deutsche Sparkassen und Giroverband hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaftsverträge keine Bedenken?
Die Bürgen wurden als eigenverantwortliche Individuen angesehen, die für die Folgen ihres Handelns einzustehen hätten. Sie seien durch §138 sowie durch die vor den Gerichten entwickelten Beratungs- und Aufklärungspflichten hinreichend geschützt. Auch die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlagen böten zusätzlichen Schutz.
Bei Konsumentenkrediten gebe es oft keine anderen Sicherheiten als Bürgschaften von Angehörigen.
Mit Verweis auf Art. 1 GG rechtfertigte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband die gängige Praxis, indem er die Autonomie des Menschen als Teil der Menschenwürde in den Fordergrund stellte.
Bei Konsumentenkrediten gebe es oft keine anderen Sicherheiten als Bürgschaften von Angehörigen.
Mit Verweis auf Art. 1 GG rechtfertigte der Deutsche Sparkassen- und Giroverband die gängige Praxis, indem er die Autonomie des Menschen als Teil der Menschenwürde in den Fordergrund stellte.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
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