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(II) Fehlgeschlagener Versuch
- psychische Unmöglichkeit- nach der Lit. wird der Fehlschlag teilweise bejaht; nach dem BGH liegt keine Freiwilligkeit vor, sofern die Angst davor, angezeigt und bestraft zu werden, das bestimmende Motiv gewesen ist
- sukzessive Tatbegehung-
- Einzelakttheorie- ein fehlgeschlagener Versuch liegt schon dann vor, wenn der Täter eine aus seiner Sicht erfolgsgeeignete Handlung vornimmt und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht
- Gesamtbetrachtungslehre- mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang darstellen, werden zusammengefasst. Es wird auf den Rücktrittshorizont des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (Anreiz für den Täter, von seinem Vorhaben abzulassen); Fehlschlagen liegt nur dann vor, wenn die Verwirklichung des Tatplans aus der Sicht des Täters nur mit einer zeitlichen Zäsur und dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette möglich ist
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010