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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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                    Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen
Berufungsgerichte:Berufung lediglich gegen Urteile des AG vor-
gesehen. Als Berufungsinstanz kommen gem. § 74 III i.V.m. § 312 ausschließlich die kleinen Strafkammern des LG in Betracht.
Revisionsgerichte:entweder gem. § 121 I Nr.1 das OLG oder gemäß § 135 I der BGH
OLG: Zuständig bei Entscheidungen über Revisionen gegen die
Berufungsurteile des LG u. bei sog. Sprungrevision nach § 335
BGH: Zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der gr.
Strafkammern des LG sowie für Revisionen gegen erstinstanzliche
Urteile des OLG (§135 I)
Beschwerdegerichte: Sowohl LG, OLG, als auch BGH werden
gem. §§ 73, 121 I Nr.2 und 3, 122 I, 135 II, 139 II als Beschwerdegerichte tätig.
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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