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Haftet der unverklagter Besitzer zusätzlich gem. §§ 823 ff BGB?
h.M. (-)
§ 992 BGB entfaltet Sperrwirkung, ansonsten wäre er bedeutungslos
a.A. (+)
kein Anhaltspunkt aus dem Wortlaut
kein Schutzbedürfnis
(Schutzbedürfnis könnte bei unverklagten eher bestehen, als beim bösgläubigen Besitzer.)
§ 992 BGB entfaltet Sperrwirkung, ansonsten wäre er bedeutungslos
a.A. (+)
kein Anhaltspunkt aus dem Wortlaut
kein Schutzbedürfnis
(Schutzbedürfnis könnte bei unverklagten eher bestehen, als beim bösgläubigen Besitzer.)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010