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Welche Rechtsnatur hat Art. 33 Abs. 2 GG?
In jedem Fall handelt es sich um ein subjektives Recht mit Verfassungsrang, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Weil es nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu finden ist, wird es gelegentlich als grundrechtsgleiches Recht bezeichnet.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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