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Wahlrechtsgrundsätze Art.38
Allgemeinheit der Wahl:
alle Bürger dürfen an der Wahl teilnehmen
Gleicheit der Wahl:
i.S.e formalen Gleichheit
gleicher Zählwert
prinzipiell gleicher Erfolgswert
erstreckt sich auch auf die Vorbereitungsphase wie Werbespots und Wahlkampfkostenerstatttung (Chancengleichheit)
Unmittelbarkeit der Wahl
keine Zwischenschaltung von Wahlmännern o.ä
Geheimheit der Wahl
Freiheit der Wahl
Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung
alle Bürger dürfen an der Wahl teilnehmen
Gleicheit der Wahl:
i.S.e formalen Gleichheit
gleicher Zählwert
prinzipiell gleicher Erfolgswert
erstreckt sich auch auf die Vorbereitungsphase wie Werbespots und Wahlkampfkostenerstatttung (Chancengleichheit)
Unmittelbarkeit der Wahl
keine Zwischenschaltung von Wahlmännern o.ä
Geheimheit der Wahl
Freiheit der Wahl
Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung