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Begründetheit Normenkontrolle
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
• Gesetzgebungskompetenz: wenn sich die Frage stellt, ob die
gesetzgebende Körperschaft (Bund oder Land) zuständig ist
• Gesetzgebungsverfahren: wenn sich die Frage stellt, ob das Gesetz verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist (v.a. Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetz)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
• Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 20 GG
• Bestimmtheitsgebot (aus Art. 80 GG)
• Rückwirkungsverbot
• bei Rechtsverordnungen: zunächst Voraussetzungen des Art. 80
GG prüfen, dann Grundrechte und Art. 20 GG
-Verfassungsgemäß im allgemeinen
• Gesetzgebungskompetenz: wenn sich die Frage stellt, ob die
gesetzgebende Körperschaft (Bund oder Land) zuständig ist
• Gesetzgebungsverfahren: wenn sich die Frage stellt, ob das Gesetz verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist (v.a. Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetz)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
• Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 20 GG
• Bestimmtheitsgebot (aus Art. 80 GG)
• Rückwirkungsverbot
• bei Rechtsverordnungen: zunächst Voraussetzungen des Art. 80
GG prüfen, dann Grundrechte und Art. 20 GG
-Verfassungsgemäß im allgemeinen