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Was kennzeichnet "ähnliche Einwirkungen" im Sinne des § 906 I 1?
Es handelt sich um Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Inensität schwanken und damit andere Grundstücke beeinträchtigen können.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010