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Wann liegt nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Versammlung vor? Sind die Begriffe der Versammlung in Art. 8 GG und § 15 I VersammlG hiernach identisch auszulegen?
Eine Versammlung ist nach Definition des Bundesverfassungsgerichts die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die Versammlungsbegriffe der genannten Normen sind identisch auszulegen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010