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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS Seite III
Qualitativ ist in der PKS mit Blick auf das später ergehende Urteil eine Tendenz zur strafrechtlichen Überbewertung zu konstatieren.
BsP: Ein von der Polizei zunächst als versuchter Totschlag qualifizierter Sachverhalt wird nicht selten vor Gericht - etwa weil Rücktritt in Betracht kommt oder der Tötungsvorsatz nicht nachweisbar ist - zur gefährlichen Körperverletzung heruntergestuft.
Die von der PKS abweichende rechtliche Einschätzung durch die Gerichte kann aber auch hier auf prozesstaktischen Überlegungen von Staatsanwaltschaft u. Gericht, insbesondere Absprachen der Prozessbeteiligten beruhen, sodass man in diesen Fällen eher von einer "strafrechtlichen Unterbewertung" seitens der Justiz sprechen könnte.
BsP: Ein von der Polizei zunächst als versuchter Totschlag qualifizierter Sachverhalt wird nicht selten vor Gericht - etwa weil Rücktritt in Betracht kommt oder der Tötungsvorsatz nicht nachweisbar ist - zur gefährlichen Körperverletzung heruntergestuft.
Die von der PKS abweichende rechtliche Einschätzung durch die Gerichte kann aber auch hier auf prozesstaktischen Überlegungen von Staatsanwaltschaft u. Gericht, insbesondere Absprachen der Prozessbeteiligten beruhen, sodass man in diesen Fällen eher von einer "strafrechtlichen Unterbewertung" seitens der Justiz sprechen könnte.