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Anfangsverdacht
Materielle Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht ( § 152 II StPO)
Darunter sind solche ,,konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte zu verstehen, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen''.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so ergibt sich darus eine Pflicht zum Einschreiten.
Darunter sind solche ,,konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte zu verstehen, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen''.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so ergibt sich darus eine Pflicht zum Einschreiten.