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Welche Mitwirkungshandlung eines Bandenmitgliedes ist gem. Bande i.S.v. § 244 I Nr. 3 gefordert?
e.A. zumindest ein Bandenmitglied wirkt mit einem weiteren unmittelbar am Tatort räumlich-zeitlich zusammen, so dass die "Bande" durch min. 2 Personen gleichsam vor Ort repräsentiert ist.
a.A. Bandenmitglieder müssen nur arbeitsteilig zusammenwirken
a.A. Bandenmitglieder müssen nur arbeitsteilig zusammenwirken
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010