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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III Schranken/Konkurrenzen
Schranken (und Schranken-Schranken)
-> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.
Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art.5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.
Konkurrenzen:
Art. 5 III verdrängt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1, da die Wissenschaftsfreiheit nicht nur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt, sondern auch deren Vermittlung und
Weitergabe.