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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III Schranken/Konkurrenzen

Schranken (und Schranken-Schranken)
         -> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
         -> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.
Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art.5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.



Konkurrenzen:
Art. 5 III verdrängt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1, da die Wissenschaftsfreiheit nicht nur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt, sondern auch deren Vermittlung und
Weitergabe.

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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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