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wertungsmäßige Korrektur des § 447
kann auftreten wenn der der Versender sich seines eigenen Personals als Transportperson bedient, hier wäre dies nicht sein Erfüllungsgehilfe da Transport nicht mehr in seinem Pflichtenkreis bei einem Versendungskauf liegt

hM geht davon aus das § 447 trotzdem angewendet werden kann wenn der Geschädigte im Rahmen der DSL einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs von Versender auf dessen Mitarbeiter hat.
Der Käufer darf nicht schlechtergestellt werden dadurch das sich der Versender seines eigenen Personals bedient hat, führt in der Praxis zu der analogen Anwendung von § 278
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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