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Drittschadensliquidation - V'ssen
1. Anspruchsinhaber hat kein Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tags: Drittschadensliquidation, Schuldrecht
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