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Die Einstellung nach § 153a StPO
1. Vorläufige Einstellung mit Erteilung
von Auflagen/Weisungen
2. Vergehen
3. Schwere der Schuld steht nicht
entgegen (auch bei mittlerer Schuld
möglich u. nicht geringen Folgen)
4. Tatverdacht muss hinreichend sein
5. Öffentliches Interesse wird durch
Auflagen/Weisungen befriedigt
von Auflagen/Weisungen
2. Vergehen
3. Schwere der Schuld steht nicht
entgegen (auch bei mittlerer Schuld
möglich u. nicht geringen Folgen)
4. Tatverdacht muss hinreichend sein
5. Öffentliches Interesse wird durch
Auflagen/Weisungen befriedigt