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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- Täter- Zeuge oder Sachverständiger (bei Angeklagten oder Parteien im Zivilprozess kommt eine Strafbarkeit nach §§ 164, 145d StGB bzw. §§ 154, 263 StGB in Betracht)
- Tatort- Gericht oder eine andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle (z.B. Notar gem. § 22 BNotO; nicht dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 161a I S. 3 StPO)); wenn (-), dann §§ 145d, 164, 258, 186, 187, StGB möglich
- Tathandlung- falsche Aussagen, die Gegenstand des Bweisthemas sind (h.M.); objektive Theorie- keine Übereinstimmung von Aussage und Wirklichkeit; subjektive Theorie- keine Übereinstimmung der Aussage mit dem Vorstellungsbild des Täters (auch richtige Aussage bei falscher Vorstellung erfasst)
- kein Unterschied für die obj. und subj. Theorie bei inneren Tatsachen (z.B. das Wiedererkennen)
Tags: Falsche uneidliche Aussage
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010