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Besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 II StGB (Strafzumessungsregel)

- Verschulden ist so groß, dass es ebenso schwer wiegt wie beim § 211 StGB

- § 212 II StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn § 211 nicht verwirklicht ist

- Beispiele: planvoll berechnendes und besonders brutales Vorgehen; Täter will ein nicht strafbares aber ihm unangenehmes und von ihm selbst provoziertes Geschehen verdecken
Tags: besonders schwerer Fall des Totschlags
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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