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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Soweit im Urteil gemäß § 8 I StrEG auf der Grundlage der §§ 1, 2, 4 StrEG eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen wurde - wozu auch deren Ablehnung gemäß §§ 5, 6 StrEG gehört - ist diese zu begründen:
Die Entschädigung des Angeklagten für die vorläufige Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft war gemäß § 2 l, II Nr. 2 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.
Umfassender ist der Ausschluss der Entschädigung gemäß § 6 StrEG zu begründen, da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Aber auch die Gründe der Versagung gemäß § 5 StrEG - insbesondere im Falle des § 5 II StrEG - sind im gebotenen Umfang darzulegen.
Die Entschädigung des Angeklagten für die vorläufige Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft war gemäß § 2 l, II Nr. 2 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.
Umfassender ist der Ausschluss der Entschädigung gemäß § 6 StrEG zu begründen, da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Aber auch die Gründe der Versagung gemäß § 5 StrEG - insbesondere im Falle des § 5 II StrEG - sind im gebotenen Umfang darzulegen.