Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
27
4.Welche Texte/Textstellen sind mit kahfijj:verborgen gemeint? Nenne Bsp.
Texte, deren Bedeutung aus dem Wortlaut zu verstehen ist, wenn man ihn isoliert betrachtet, so sich jedoch Verständnisprobleme ergeben, wenn man diesen text auf spezielle Fälle anwenden will.
Die Verständnisprobleme können beseitigt werden, indem man die Ursache (illa) für die betreffende Bestimmung, von der der Text handelt, ermittelt. Da sich jedoch bei der Ursachenermittlung Meinungsunterschiede zwischen den Gelehrten ergeben können, können sich auch bzgl. des heutigen Verständnisses des Textes in Bezug auf die speziellen Fälle Meinungsunterschiede geben.
Bsp:
Im Koran ist die Strafe für Diebstahl festgelegt (in 5:38). Das arabische Wort für Diebstahl, welches im Koran in 5:38 vorkommt, ist sariqa.
Sariqa wird definiert als:
Die heimliche Entwendung von Hab und Gut eines anderen, welches sich an einem Aufbewahrungsort (wie Kiste, Geldbeutel usw.) befindet. Der Aufbewahrungsort ist deshalb wichtig, weil der Besitzer dadurch ausdrückt, dass die Sache für ihn einen Wert hat. Wenn man etwas einfach auf einen öffentlichen Platz tut, wie z.B. den Sperrmüll, den man vor die Tür stellt, wird dadurch ausgedrückt, dass es eigentlich jedermann nehmen kann. Es wäre auch kein Diebstahl, wenn jemand den Sperrmüll z.B. des Nachbarn nimmt. Im islamischen Recht würde dann auch nicht die Strafe für Diebstahl zum Tragen kommen.
Was ist nun, wenn man den Koranvers (5:38) auf die Entwendung von Gütern aus einem Grab, welche eigentlich normalerweise nicht begehrt sind, wie z.B. das Totengewand der Leiche, anwenden will? Da diese Handlung einen etwas anderen Aspekt hat als ein gewöhnlicher Diebstahl, wird er im Arabischen mit einem anderen Namen bezeichnet. Nicht sariqa, sondern nibasch.
Imam Shafii und Abu Yusuf, der Schüler Abu Hanifas, sagen, dass hier Diebstahl vorliegt, und dass die in 5:38 erwähnte Strafe, das Handabhacken, zum Tragen kommt. Die übrigen Imame der hanafitischen Rechtschule jedoch sagen, dass hier nicht der Tatbestand von Diebstahl vorliegt, da diese Grabsachen niemandem gehören und auch nicht an einen Aufbewahrungsort verwahrt werden. Somit sagen diese Gelehrten, dass nicht die in 5:38 erwähnte Strafe zum Tragen kommt, sondern eine sog. Ta'zir Strafe, die vom Staat festgesetzt wird. Ta'zir-Strafe ist quasi ein Bußgeld bzw. eine abzubüßende Strafe, die nicht zu den Hadd-Strafen gehört. Hadd Strafen sind die in Koran und Sunna mit ihrem genauen Strafmaß gelegten Strafen.
Die Verständnisprobleme können beseitigt werden, indem man die Ursache (illa) für die betreffende Bestimmung, von der der Text handelt, ermittelt. Da sich jedoch bei der Ursachenermittlung Meinungsunterschiede zwischen den Gelehrten ergeben können, können sich auch bzgl. des heutigen Verständnisses des Textes in Bezug auf die speziellen Fälle Meinungsunterschiede geben.
Bsp:
Im Koran ist die Strafe für Diebstahl festgelegt (in 5:38). Das arabische Wort für Diebstahl, welches im Koran in 5:38 vorkommt, ist sariqa.
Sariqa wird definiert als:
Die heimliche Entwendung von Hab und Gut eines anderen, welches sich an einem Aufbewahrungsort (wie Kiste, Geldbeutel usw.) befindet. Der Aufbewahrungsort ist deshalb wichtig, weil der Besitzer dadurch ausdrückt, dass die Sache für ihn einen Wert hat. Wenn man etwas einfach auf einen öffentlichen Platz tut, wie z.B. den Sperrmüll, den man vor die Tür stellt, wird dadurch ausgedrückt, dass es eigentlich jedermann nehmen kann. Es wäre auch kein Diebstahl, wenn jemand den Sperrmüll z.B. des Nachbarn nimmt. Im islamischen Recht würde dann auch nicht die Strafe für Diebstahl zum Tragen kommen.
Was ist nun, wenn man den Koranvers (5:38) auf die Entwendung von Gütern aus einem Grab, welche eigentlich normalerweise nicht begehrt sind, wie z.B. das Totengewand der Leiche, anwenden will? Da diese Handlung einen etwas anderen Aspekt hat als ein gewöhnlicher Diebstahl, wird er im Arabischen mit einem anderen Namen bezeichnet. Nicht sariqa, sondern nibasch.
Imam Shafii und Abu Yusuf, der Schüler Abu Hanifas, sagen, dass hier Diebstahl vorliegt, und dass die in 5:38 erwähnte Strafe, das Handabhacken, zum Tragen kommt. Die übrigen Imame der hanafitischen Rechtschule jedoch sagen, dass hier nicht der Tatbestand von Diebstahl vorliegt, da diese Grabsachen niemandem gehören und auch nicht an einen Aufbewahrungsort verwahrt werden. Somit sagen diese Gelehrten, dass nicht die in 5:38 erwähnte Strafe zum Tragen kommt, sondern eine sog. Ta'zir Strafe, die vom Staat festgesetzt wird. Ta'zir-Strafe ist quasi ein Bußgeld bzw. eine abzubüßende Strafe, die nicht zu den Hadd-Strafen gehört. Hadd Strafen sind die in Koran und Sunna mit ihrem genauen Strafmaß gelegten Strafen.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017