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subj Theorie iRd § 1365
Erwerber muss wissen das einzelner Vermögensbestandteil den westlichen Bestandteil eines Vermögens bildet, Kenntnis muss zum Zeitpunkt d Verpflichtungsgeschäfts bestehen
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
Tags: BGB-AT, Familienrecht
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