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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Beurteilung einer charakterlich bedingten Ungeeignetheit in den Fällen außerhalb des Katalogs des § 69 II StGB
Schwieriger ist die Beurteilung und Begründung der charakterlich bedingten Ungeeignetheit in den Fällen, in denen keine Katalogtat gemäß § 69 II StGB vorliegt, sondern die Tat lediglich im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, § 69 I StGB. Den Meinungsstreit zwischen den Strafsenaten des BGH über das Erfordernis eines verkehrsspezifischen Zusammenhangs hat der Große Senat mit Beschluss vom 27. 4. 2005792 beendet. Demnach setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat den Schluss rechtfertigt, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßen Verkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen. Denn § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs; die Allgemeinheit soll vor gefährlichen Verkehrsteilnehmern geschützt werden, die eine Gefahr für andere darstellen.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013

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