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Eintritt in die konkrete Polizeipflicht
Rechtsnachfolge zu einem Zeitpunkt, in dem ein
entsprechender VA bereits ggü. dem Rechtsvorgänger erlassen war.

(P) Muss der Rechtsnachfolger die dem Vorgänger auferlegte Pflicht erfüllen?

Erste Voraussetzung: Die Pflicht aus Verhaltens- oder Zustandshaftung ist durch vertretbare Handlung erfüllbar
(nicht bei höchstpersönlichen Pflichten). Außerdem:
  • (+) bei Gesamtrechtsnachfolge (insbes. § 1922 BGB) im
  • Rahmen d. Zustandsverantwortlichkeit wegen Dinglichkeit (Sachbezogenheit) des VA; wohl auch im Rahmen der Verhaltensverantwortlichkeit
  • str. bei Einzelrechtsnachfolge, nach einer Meinung (+) nur
  • bei ausdrücklicher Regelung Rspr.: (+) zumindest bei Zustandshaftung wegen Dinglichkeit d. VA; bei Verhaltenshaftung wohl (-), wenn gesetzliche Regelung fehlt
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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