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Art 84 GG
- Bund erlässt Gesetze
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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