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Gesetzgebungskompetenz - Art 72 I
Art 72 I
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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