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Grundgesetz und Berufsbildung II
Art. 74 GG: Der Bund kann nur gesetzliche Regelungen treffen, soweit ihm das GG Regelungsbereiche im Rahmen der ausschließlichen oder der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zugewiesen hat.
nach herrschender Meinung steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des 11) Wirtschaftsrechts und 12) Arbeitsrechts zu. - 13) zusätzlich Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetgebung haben, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht: - erst mit Verabschiedung des BBiG durch den Bundestag.
Mit Verweis auf Art. 74, Abs. 1 Nr. 11 wird dem Bund das Recht zugesprochen, AO einschließlich der Ausbildungsinhalte für sämtliche Tätigkeiten zu regeln, die unter den Begriff "Wirtschaft" fallen.
nach herrschender Meinung steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des 11) Wirtschaftsrechts und 12) Arbeitsrechts zu. - 13) zusätzlich Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetgebung haben, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht: - erst mit Verabschiedung des BBiG durch den Bundestag.
Mit Verweis auf Art. 74, Abs. 1 Nr. 11 wird dem Bund das Recht zugesprochen, AO einschließlich der Ausbildungsinhalte für sämtliche Tätigkeiten zu regeln, die unter den Begriff "Wirtschaft" fallen.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011