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Verbrauch von vertypten Milderungsgründen
Von dem Grundsatz, dass immer alle strafzumessungsrelevanten Umstände in die Prüfung der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens einzustellen sind, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wird ein minder schwerer Fall im Ergebnis bejaht und liegen auch vertypte Milderungsgründe gemäß § 49 StGB vor, ist sorgfältig zu prüfen und darzustellen, ob diese zur Annahme eines minder schweren Falles herangezogen werden müssen. Denn das hätte gemäß § 50 StGB zur Folge, dass sie für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein unnötiger Verbrauch von vertypten Milderungsgründen stellt einen Fehler bei der Strafrahmenbestimmung dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Daher muss zunächst unter Zugrundelegung aller Straferschwerenden Umstände sowie der nicht vertypten Milderungsgründe geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.
Daher muss zunächst unter Zugrundelegung aller Straferschwerenden Umstände sowie der nicht vertypten Milderungsgründe geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.