Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
74
Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
- Der Verteidiger darf:
- von einer Selbstanzeige oder einem Geständnis abraten
- einen Zeugen veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch zu machen
- Zeugen benennen, auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen besteht
- Freispruch aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl ihm der Mandant die Schuld gestanden hat
- Der Verteidiger darf nicht:
- den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen
- den Zeugen mit Gewalt oder Drohung dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen
- Zeugen bestechen, damit sie Falschaussage tätigen u.ä.
- Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen
Tags: Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010