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Def. Durch Brandlegung zerstören i.S.v. § 306 I StGB
Jede auf die Verursachung eines Brandes gerichtete Handlung.
Reaktion des Gesetzgebers, weil Stoffe immer schwerer brennbar sind.
Erfolg: Min. teilweise Zerstörung von einigem Gewicht. (z.B. Unbenutzbarkeit wg. Renovierung)
(P) Löschwasserschäden
h.L. erfasst, da typisch
Reaktion des Gesetzgebers, weil Stoffe immer schwerer brennbar sind.
Erfolg: Min. teilweise Zerstörung von einigem Gewicht. (z.B. Unbenutzbarkeit wg. Renovierung)
(P) Löschwasserschäden
h.L. erfasst, da typisch
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010