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Warum werden nicht alle Fälle der Gläubigermehrheit von den §§ 420, 428, 432 BGB erfasst?
Weil gesellschafts- und gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften diesen allgemeinen Regeln vorgehen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010