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Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit/Beschwerdegegenstand
Beteiligtenfähigkeit:
Beteiligtenfähig ist gemäß §90 I BverfGG "jedermann"
Prozessfähigkeit:
Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht explizit geregelt. Mit diesem Erfordernis ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers gemeint, in dem Freiheitsbereich der betroffenen Grundrechte.
Mangels gegenteiliger Angaben ist X prozessfähig.
Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach Art.93 I Nr4a GG, §90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h jedes Handeln undUnterlassen von Legislative, Judikative und Exekutive.
Beteiligtenfähig ist gemäß §90 I BverfGG "jedermann"
Prozessfähigkeit:
Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht explizit geregelt. Mit diesem Erfordernis ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers gemeint, in dem Freiheitsbereich der betroffenen Grundrechte.
Mangels gegenteiliger Angaben ist X prozessfähig.
Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach Art.93 I Nr4a GG, §90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h jedes Handeln undUnterlassen von Legislative, Judikative und Exekutive.