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Welche Gründe sprechen dafür, den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als vollziehende Gewalt auszulegen?
Es wäre widersinnig, den Rechtsweg auch gegenüber Akten der richterlichen Gewalt zu eröffnen, weil dies einen unendlichen Instanzenweg bedeutete. Auch gegenüber Akten der gesetzgebenden Gewalt kann es keinen Rechtsweg geben, weil Fachgerichte nicht zu einer abschließenden Entscheidung über ein Gesetz befugt wären.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010